Dem Wortlaut der Bestimmung ist einmal zu entnehmen, dass die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckung des Entscheides nicht hindert. Weiter ergibt sich daraus, dass die Vollstreckung aufgeschoben werden kann und dafür die Rechtsmittelinstanz und nicht etwa das erstinstanzliche Gericht zuständig ist. Erforderlich ist somit (1) ein Entscheid, der (2) vollstreckbar ist. Nähere Voraussetzungen werden nicht genannt. Insbesondere verlangt der Wortlaut nicht, dass die Beschwerde bereits hängig ist oder die Entscheidbegründung bereits vorliegt.