BGE 131 III 33 E. 2 mit Hinweisen). 9.5 Ausgangspunkt und Grundlage jeder Auslegung bildet der Gesetzeswortlaut (BGE 134 III 273 E. 4 S. 277 mit Hinweisen). Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aufschieben (Abs. 2). Dem Wortlaut der Bestimmung ist einmal zu entnehmen, dass die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckung des Entscheides nicht hindert.