3 Rechtshängigkeit der Beschwerde verlangt (vgl. statt vieler den Überblick bei URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber, a.a.O., N. 23 zu Art. 325 ZPO). 9.4 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.