9. 9.1 Eine Beschwerde gegen den Entscheid ist nach Art. 321 Abs. 1 ZPO erst nach Zustellung der schriftlichen Begründung zulässig. 9.2 Gemäss Art. 325 Abs. 1 ZPO hemmt die Beschwerde die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht. Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckung aber aufschieben und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen (Art. 325 Abs. 2 ZPO).