8. Die Vorinstanz eröffnete ihren Entscheid gemäss Art. 239 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) ohne schriftliche Begründung. Der Gesuchsteller stellte sein Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit noch vor dem Vorliegen der schriftlichen Entscheidbegründung. Die schriftliche Urteilsbegründung erfolgte erst am 10. September 2018.