6. Der zuständige Instruktionsrichter verfügte am 24. August 2018, dass auf den prozessualen Antrag gemäss Rechtsbegehren 2 in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO und im Hinblick auf die ergangenen Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern ZK 18 17, ZK 18 202, ZK 18 294 sowie das Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 nicht näher eingegangen werde. 7. Innert erstreckter Frist nahm die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 5. September 2018 Stellung zum Gesuch. II.