2 Es werde die von der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiliches auf Gesetz beruhendes Gericht abgelehnt. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -