(nachfolgend Gesuchsteller) auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Vorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wurde verurteilt, der Gesuchsgegnerin für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 350.00 zu ersetzen. Weiter wurde der Gesuchsteller verurteilt, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 zu bezahlen. 2. Der erwähnte Entscheid wurde den Parteien anlässlich der Gesuchsverhandlung vom 22. August 2018 ausgehändigt (pag. 75). 3. Mit Schreiben vom 22. August 2018 ersuchte der Gesuchsteller um eine schriftliche Urteilsbegründung (Gesuchsbeilage 4).