Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. August 2018 (Verfahren Nr. CIV 18 3033) Regeste: Aufschub Vollstreckbarkeit; Art. 325 Abs. 2 ZPO Ein vor Rechtshängigkeit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ist zulässig. (E. 9) Beim Entscheid über den Vollstreckungsaufschub hat eine summarische Prüfung der relevanten Fakten zu erfolgen, wobei zunächst eine Hauptsachenprognose zu treffen und danach eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. (E. 14.2)