2. Die Verfahrenskosten des Weiterziehungsverfahrens werden bestimmt auf CHF 800.00 und der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Beschwerdegegnerin wird verurteilt, der Beschwerdeführerin CHF 800.00 zu ersetzen. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin - der Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt E.________ - B.________ - C.________ - dem Regierungsstatthalteramt Emmental-Oberaargau