16 Die Kammer entscheidet: 1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Emmental-Oberaargau vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zwecks Einsetzung einer Erbenvertretung nach Art. 602 Abs. 3 ZGB im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.