104 Abs. 2 VRPG). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher ausgeführt, inwiefern ihr ein erheblicher persönlicher Aufwand während des Beschwerdeverfahrens angefallen ist. Das Verfahren wurde insbesondere schriftlich und damit ohne Durchführung einer Verhandlung geführt. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 29. September 2018 (S. 3, pag. 275) gestellte Antrag auf angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz ist daher abzuweisen. Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben zu Recht keine Parteientschädigung beantragt.