15 39. Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Vertretung anfallenden Aufwand. Ist eine Partei – wie vorliegend die Beschwerdeführerin und ihre Brüder – nicht anwaltlich vertreten, kann die Verwaltungsjustizbehörde bei aufwendigen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zuerkennen (Art. 104 Abs. 2 VRPG).