37. Die Kostenverlegung im Weiterziehungsverfahren erfolgt nach dem Unterliegerprinzip. Danach trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten und hat der obsiegenden Partei grundsätzlich deren Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG, vgl. Kreisschreiben Nr. 3, a.a.O., Ziff. III.). Da die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde gutgeheissen wurde und die übrigen Verfahrensbeteiligten beantragten, die Beschwerde sei gutzuheissen, sind die Verfahrenskosten von der Beschwerdegegnerin zu tragen.