35. Mit ihrer Beschwerde ficht die Beschwerdeführerin ebenfalls die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung an. Sie macht geltend, die Kosten des Verfahrens und der Erbenvertretung seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie habe die Freigabe von Rechnungen verschleppt, um C.________ die Arbeit zu erschweren und diesen zu zermürben. Wenn ein Miterbe in dieser Absicht zum eigenen Vorteil seine Mitwirkung verweigere und damit die anderen Miterben erst veranlasse, eine Erbenvertretung zu begehen, seien die Kosten des Verfahrens und der Erbenvertretung diesem aufzuerlegen (S. 11 f. der Beschwerde, pag. 243 f.).