33. Der Verfahrensbeteiligte B.________ rügt in seiner Eingabe vom 20. September 2018, im Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt sei das rechtliche Gehör nach Art. 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) und Art. 21 VRPG verletzt worden (pag. 261 ff.). Da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutgeheissen wird und zumal B.________ selber innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben hat, erübrigen sich Ausführungen zu einer allfälligen Gehörsverletzung.