32. Nach dem Gesagten ist somit nicht nur in Bezug auf die Verwaltung und Bewirtschaftung der Immobilien in H.________(Ortschaft), sondern auch hinsichtlich jener in O.________(Ortschaft) eine Erbenvertretung einzusetzen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung vom 30. Juli 2018 wird aufgehoben. Die Sache ist an das Regierungsstatthalteramt Emmental-Oberaargau zwecks Einsetzung einer Vertretung der Erben nach Art. 602 Abs. 3 ZGB im Sinne der Erwä-