und dessen Ehefrau wegen Hausfriedensbruchs zwar wohl nicht gerade zerstört, jedoch mindestens erheblich gestört ist. B.________ wurde daraufhin in erster Instanz schuldig gesprochen, seine Ehefrau jedoch freigesprochen (Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2018).