256 ff.). 31.3 Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass eine Erbenvertretung bereits dann einzusetzen ist, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft – aus welchen Gründen auch immer – erheblich erschwert ist. Sie muss nicht unmöglich sein (siehe oben E. 26). Da der Willensvollstrecker unbestrittenermassen sein Amt niedergelegt hat, ist nicht relevant, ob der Betrieb und Unterhalt der Nachlassliegenschaften damals an C.________ delegiert war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.