31. Das Gesetz spricht sich zu den Aufgaben der Erbenvertretung nicht aus. Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann die ernennende Behörde einen Erbenvertreter generell mit der Nachlassverwaltung beauftragen (Generalerbenvertreter) oder ihn nur mit der Vornahme bestimmter, einzelner Handlungen (Spezialerbenvertreter) betrauen (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 161 zu Art. 602 ZGB; THOMAS WEIBEL, a.a.O., N. 73 zu Art. 602 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_554/2016 vom 25. April 2017 E. 3.1).