30. Aufgrund der nicht anderweitig behebbaren Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft in Bezug auf den hälftigen Miteigentumsanteil betreffend die Liegenschaft in H.________(Ortschaft), hat das Regierungsstatthalteramt einen Erbenvertreter einzusetzen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, besteht in einer Konstellation wie der vorliegenden trotz der «Kann-Formulierung» in Art. 602 Abs. 3 ZGB kein Ermessensspielraum (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 143 zu Art. 602 ZGB).