Belege dazu finden sich von keiner der Parteien in den Akten. Da jedoch unbestritten ist, dass sich die Parteien nicht einig werden über die Entschädigung bzw. den Abschluss eines Mietvertrages, ist diese Frage im Ergebnis unerheblich. 29.3 Dass die Beschwerdegegnerin die Wohnung gestützt auf Art. 612a ZGB bereits vor der Erbteilung für sich allein beanspruchen kann, ist aufgrund des Erbvertrages vom 12. Juli 2016, der somit einen Tag vor dem Versterben des Erblassers abgeschlossen wurde, nicht ersichtlich. In Ziff. 3 des genannten Erbvertrages wird die inzwischen verkaufte Liegenschaft in T.__