Darauf antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. April 2018 vor dem Regierungssatthalteramt, dass die Kosten für Hypothekarzinsen, Reparaturen und der Stockwerkeigentumsverwaltung ab dem und/oder Konto der Miteigentumsgemeinschaft (bestehend aus der Erbengemeinschaft und der Beschwerdegegnerin) bezahlt würden. Die Beschwerdegegnerin berappe diese Kosten nicht aus eigener Tasche (Stellungnahme Beschwerdeführerin vom 25. April 2018, S. 3, pag. 162). Belege dazu finden sich von keiner der Parteien in den Akten.