11 seien nicht bezahlt worden oder die Erbengemeinschaft habe die diesbezüglichen Kosten bezahlt (S. 10 der genannten Eingabe, pag. 103). Darauf antwortete die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 25. April 2018 vor dem Regierungssatthalteramt, dass die Kosten für Hypothekarzinsen, Reparaturen und der Stockwerkeigentumsverwaltung ab dem und/oder Konto der Miteigentumsgemeinschaft (bestehend aus der Erbengemeinschaft und der Beschwerdegegnerin) bezahlt würden.