Die Höhe des Nachlasses spricht somit ebenfalls nicht gegen die Einsetzung einer Erbenvertretung. 29.2 Zum Umstand, ob die Beschwerdegegnerin momentan für gewisse Nebenkosten der Wohnung in H.________(Ortschaft) aufkommt, sind die Ausführungen der Parteien widersprüchlich. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2018 an das Regierungsstatthalteramt aus, die Beschwerdeführerin behaupte mit guten Gründen nicht, Kosten im Zusammenhang mit dieser Wohnung