ZGB ausüben; mithin bis zum Ausschluss eines Miteigentümers. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht davon auszugehen, dass ein Erbenvertreter in dieser Konstellation nichts bewirken könnte. Unbestrittenermassen umfasst das Nachlassvermögen nebst den Liegenschaften Barbestände von rund CHF 2‘000‘000.00 (S. 5 der Beschwerdeantwort vom 19. September 2018, pag. 255; vgl. auch S. 4 der Eingabe von Rechtsanwalt S.________ namens B.________ vom 17. Oktober 2017 an die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau, pag. 193). Die Höhe des Nachlasses spricht somit ebenfalls nicht gegen die Einsetzung einer Erbenvertretung.