Sie können aber nicht auf Abschluss eines Mietvertrages klagen. Für das Abschliessen eines Mietvertrages (bzw. das Aushandeln einer Nutzungsregelung) ist ein Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB einzusetzen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die vorliegende Situation insofern speziell ist, als die Beschwerdegegnerin alleinige Miteigentümerin der zweiten Miteigentumshälfte ist und daher die Möglichkeit bestünde, dass sie einer Vermietung nicht zustimmt. Als Vertreter sämtlicher Erben kann der Erbenvertreter jedoch die einem Miteigentümer zustehenden Befugnisse gemäss Art. 646 ff. ZGB ausüben;