Es trifft zwar zu, dass bei Auseinandersetzungen und Prozessen unter den Erben keine Einstimmigkeit vorliegen muss. Es genügt, dass sämtliche Erben unmittelbar oder mittelbar in ein Verfahren miteingebzogen sind, sei es auf der Aktiv- oder der Passivseite (THOMAS WEIBEL, a.a.O., N. 44 zu Art. 602 ZGB). Die drei Nachkommen des Erblassers könnten jedoch jeweils nur auf Bezahlung eines Mietzinses respektive einer Entschädigung klagen und müssten solange, wie die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst ist, immer wieder Prozesse anheben. Sie können aber nicht auf Abschluss eines Mietvertrages klagen.