ben entschädigen muss (BGE 141 III 522 E. 2.1.1 S. 524 = Pra 105 [2016] Nr. 72). Zwar kann diese Forderung in die Erbteilung miteinbezogen werden. Der Beschwerdeführerin ist jedoch zuzustimmen, dass die Gefahr der Verjährung einer solchen Forderung besteht, da während der Gesamteigentümerschaft kein Stillstand der Verjährung des Kredits eines Erben gegen die Erbschaft eintritt (BGE 141 III 522 E. 2.1.1 S. 524 = Pra 105 [2016] Nr. 72). Es trifft zwar zu, dass bei Auseinandersetzungen und Prozessen unter den Erben keine Einstimmigkeit vorliegen muss.