235 ff.). Betreffend die Rechnungen der Liegenschaften in O.________(Ortschaft) macht die Beschwerdeführerin geltend, ein Erbenvertreter sei einzusetzen, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft unmöglich oder erheblich erschwert sei. «Rationell» heisse, auf grösste Wirtschaftlichkeit ausgelegt. Es sei nicht wirtschaftlich, wenn Handwerker in U.________ (Ortschaft) mit höheren Anfahrtskosten beauftragt werden müssen, weil die örtlichen Handwerker aus Verärgerung über die späten Zahlungen Aufträge ablehnen.