Ferner würden ihm weitere Behelfe zur Verfügung stehen. Ein rechtlich versierter Erbenvertreter könnte für die Benützung der Wohnung eine adäquate Entschädigung verlangen und dadurch den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Verzugszinsen sichern, die Beschwerdegegnerin betreiben und dadurch die Verjährung unterbrechen oder allenfalls eine Eigentumsfreiheitsklage einreichen und als letztes Mittel würde ihm offen stehen, die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft durch öffentliche Versteigerung einzuklagen (S. 3 ff. der Beschwerde, pag. 235 ff.).