Die Argumentation der Vorinstanz, ein Erbenvertreter könne nichts bewirken, da die andere hälftige Miteigentümerin jede Beschlussfassung durch ein Veto blockieren könnte, greife zu kurz. Einem Erbenvertreter würden alle Mittel der inneren Organisation zur Verfügung stehen, welche sich die Miteigentümer bei der Begründung des Miteigentums gegeben hätten, nämlich jene der Art. 646 bis Art. 654 ZGB. Ferner würden ihm weitere Behelfe zur Verfügung stehen.