Gestützt auf diese Feststellung hätte der Regierungsstatthalter jedoch einen Erbenvertreter bestellen müssen. Sei wegen augenfälliger Interessenskollision eines Miterben eine Handlungsunfähigkeit gegeben, so liege es nicht mehr im freien Ermessen der Behörden nach weiteren Gründen zu suchen, weshalb ein Erbenvertreter dennoch nicht bestellt werden könne. Die Argumentation der Vorinstanz, ein Erbenvertreter könne nichts bewirken, da die andere hälftige Miteigentümerin jede Beschlussfassung durch ein Veto blockieren könnte, greife zu kurz.