(Ortschaft) aus, dass die Beschwerdegegnerin sukzessive alle Schlüssel an sich genommen habe, den Miterben jede Mitbenützung der Wohnung versperre, jedes Gespräch über eine Regelung der Nutzung verweigere, auf den Vorschlag, einen Mietvertrag zwischen ihr und der Miteigentümergemeinschaft zu schliessen, nicht eintrete, jede Fremdver-