28. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung unter Auslassung der Einvernahme der angebotenen Zeugin R.________, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine praxisfremde Betrachtungsweise, eine falsche Rechtsanwendung in Bezug auf Art. 602 Abs. 1 bis 3 ZGB, subjektive Hypothesen in Bezug auf Miteigentümerrechte, eine fehlerhafte Übergewichtung von Interessen einer Miterbin gegenüber den Interessen der Erbengemeinschaft und eine in diesen Punkten über die Grenzen von Art.