Die Ernennung eines Erbenvertreters sei in einem solchen Fall obsolet und daher ebenfalls nicht gerechtfertigt. Schliesslich könnten allfällige der Erbengemeinschaft zustehende Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Erbteilungsklage geltend gemacht werden (S. 6 ff. des vorinstanzlichen Entscheids, pag. 227 ff.).