Die Vorinstanz hielt schliesslich fest, falls die Erbengemeinschaft einen Anspruch gegenüber einer Miterbin/einen Miterben erheben möchte, wie beispielsweise eine allfällige Miete oder Entschädigung für die Nutzung der 3.5-Zimmer Wohnung in H.________(Ortschaft), könne vom Gesamthandprinzip abgewichen werden, wenn alle übrigen Miterben gegenüber einzelnen von ihnen einen zur Erbschaft gehörenden Anspruch erheben (unechte Ausnahme). Die Ernennung eines Erbenvertreters sei in einem solchen Fall obsolet und daher ebenfalls nicht gerechtfertigt.