Beide Wohnungen würden sich im hälftigen Miteigentum einerseits der Erbengemeinschaft des F.________ (zu Gesamteigentum) und andererseits von D.________ (gleichzeitig Beschwerdegegnerin und Mitglied der Erbengemeinschaft) befinden. Die Vorinstanz hielt fest, dass bezüglich des sich im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft befindlichen Miteigentumsanteils tatsächlich eine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft bestehe. Es liege jedoch eine spezielle Situation vor, da sich der zweite Miteigentumsanteil im Alleineigentum der Beschwerdegegnerin befinde. Über diesen Anteil könne weder die Erbengemeinschaft des F._____