Bestehe Dringlichkeit oder sei Gefahr im Verzug, könne zudem gemäss bundesgerichtlicher Praxis vom Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben abgesehen werden. Diesfalls könne jeder Miterbe alleine zur Wahrung der Interessen des Nachlasses oder zur Erhaltung von Erbschaftsobjekten alleine für die Gesamtheit der Erben handeln. Die Vorinstanz zog den Schluss, in Bezug auf die Bezahlung von Rechnungen liege keine Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft vor.