__ (recte: B.________) an die Erbengemeinschaft gestellt worden sei, sei gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin von dieser nicht freigegeben worden. Dies rechtfertige jedoch die Einsetzung einer Erbenvertretung nicht. Ferner sei ein gewisser Mehraufwand bei der Verwaltung der Erbschaft, welche sich im Gesamteigentum einer Erbengemeinschaft bestehend aus mehreren Erben befinde, aufgrund des Einstimmigkeitsprinzips kaum zu vermeiden. Bestehe Dringlichkeit oder sei Gefahr im Verzug, könne zudem gemäss bundesgerichtlicher Praxis vom Erfordernis des gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben abgesehen werden.