27. Die Vorinstanz erwog, es sei hinsichtlich der Rechnungen bezüglich der Wohnungen in O.________(Ortschaft) eine gewisse Erschwerung im Zahlungsablauf ersichtlich. In einigen Fällen seien eine oder zwei Mahnungen eingegangen. Mit Mahnungen würden in der Regel auch Nachfristen angesetzt und wenn diese eingehalten würden, sei dennoch eine (nach)fristgerechte Handlung gegeben. Keine der Parteien würde allfällige Betreibungen geltend machen. Es seien schlussendlich alle von Unternehmen gestellten Rechnungen bezahlt worden. Einzig eine Rechnung, welche von C.________ (recte: B.______