Nicht erforderlich ist, dass eine unrichtige oder unzweckmässige Verwaltung oder gar eine Überschreitung der einem Erben als Vertreter eingeräumten Befugnisse nachgewiesen werden kann. Es muss genügen, dass das Vertrauensverhältnis unter den Erben zerstört ist. Namentlich mit Rücksicht auf die Kosten der Erbenvertretung wird eine solche jedoch erst dann angeordnet, wenn eine rationelle Erhaltung und Verwaltung der Erbschaft aufgrund der Abwesenheit von Erben, heilloser Zerstrittenheit oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 5.1 mit Hinweisen).