ZGB kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Damit wird ein Organ geschaffen, das die Erbengemeinschaft nach aussen vertreten kann und auf diese Weise die Handlungsfähigkeit sicherzustellen vermag (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 138 zu Art. 602 ZGB). Das Gesetz selber regelt die Voraussetzungen nicht, die erfüllt sein müssen, damit eine Erbenvertretung eingesetzt wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht der Behörde aufgrund der «Kann- Formulierung» ein weiter Ermessenspielraum zu, doch ist sie nicht völlig frei in der Anordnung einer Erbenvertretung.