7 die Erben über die Art und Weise der Verwaltung der Erbschaft uneinig sind oder sie geographisch getrennt sind (THOMAS WEIBEL, in: Praxiskommentar, Erbrecht, Abt/Weibel [Hrsg.], 3. Aufl. 2015, N. 23 zu Art. 602 ZGB). Eine Möglichkeit, diesen Nachteilen zu begegnen, ist die Ernennung eines Erbenvertreters. Gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.