26. Beerben mehrere Personen einen Erblasser, entsteht unter ihnen eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft (Art. 602 Abs. 1 ZGB) respektive eine Gemeinschaft zur gesamten Hand (STEPHAN WOLF, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2014, N. 6 zu Art. 602 ZGB). Die Erben werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam (Art. 602 Abs. 2 ZGB). Es gilt das Prinzip der Einstimmigkeit (STEPHAN WOLF, a.a.O., N. 56 zu Art.