Es sei bisher kein Schaden entstanden und es drohe auch kein solcher. Betreffend die Liegenschaft in H.________(Ortschaft) räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass sie die exklusive Nutzung für sich beanspruche, wozu sie berechtigt sei. Die fragliche Wohnung habe dem Erblasser und ihr als Zweitwohnung gedient. Sie habe aufgrund der erblasserischen Teilungsanordnung wie auch gestützt auf Art. 612a ZGB einen Zuweisungsanspruch auf die zweite Miteigentumshälfte. Aufgrund der erbrechtlichen Anordnung sei sie bereits Besitzerin.