Die Beschwerdegegnerin machte bereits vor der Vorinstanz geltend, die Erbengemeinschaft sei weder handlungsunfähig noch derart heillos zerstritten, dass eine gemeinsame ordentliche Verwaltung des Nachlasses auf Dauer nicht mehr gewährleistet wäre. Es sei ihr gutes Recht zu wissen, wofür welche Forderungen an die Erbengemeinschaft gestellt würden, und deren Bezahlung nur dann zuzustimmen, wenn sie ausgewiesen seien. Sie habe nur bezüglich einer Rechnung, welche die Forderung von B.________ betroffen habe, die Zustimmung verweigert. Es sei bisher kein Schaden entstanden und es drohe auch kein solcher.