7 ff.). Die beiden Brüder der Beschwerdeführerin teilen deren Meinung, während die Beschwerdegegnerin der Auffassung ist, dass die Voraussetzungen für die Einsetzung einer Vertretung der Erbengemeinschaft nicht gegeben seien. Die Beschwerdegegnerin machte bereits vor der Vorinstanz geltend, die Erbengemeinschaft sei weder handlungsunfähig noch derart heillos zerstritten, dass eine gemeinsame ordentliche Verwaltung des Nachlasses auf Dauer nicht mehr gewährleistet wäre.