Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz geltend, die Beschwerdegegnerin verschleppe die Zustimmung respektive Freigabe von Rechnungen der Erbengemeinschaft. Es bedürfe einer unverhältnismässigen Korrespondenz und es verstreiche zu viel Zeit, bis die Beschwerdegegnerin ihre Zustimmung erteile, so dass der Erbengemeinschaft Schaden drohe. Die Zahlungen könnten oft erst nach der ersten, wenn nicht sogar nach der zweiten Mahnung bezahlt werden. Dies spreche sich im kleinen Ort O.________, in welchem die zu be-