Während der Instruktion des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wurden sie Folge dessen als Beschwerdegegner 2 und 3 benannt. Bereits vor erster Instanz wie nun auch vor Obergericht folgen sie den Anträgen der Beschwerdeführerin und wirken damit auf der Seite der Beschwerdeführerin mit, weshalb sie fortan nicht mehr als Beschwerdegegner, sondern als weitere Verfahrensbeteiligte bezeichnet werden (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl. 2012, Rz. 290). III.